Wettbewerbsverstoß auch bei Herabsetzung eines Mitbewerbers – Wettbewerbsrecht
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend soll ein Mitarbeiter eines Unternehmens über ein soziales Netzwerk für Arbeitskontakte Mitarbeiter eines Mitbewerbers kontaktiert haben. Dabei habe er Formulierungen genutzt, welche in den Augen des konkurrierenden Unternehmens als verächtliche Äußerungen eingestuft werden können. Zudem sei versucht worden die Mitarbeiter abzuwerben. Nun mussten sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Während das Amtsgericht Heidelberg dies noch verneinte, gab das Landgericht (LG) Heidelberg dem Mitbewerber Recht (Az.: 1 S 58/11).
In den gewählten Formulierungen könne man durchaus eine Herabsetzung des Mitbewerbers sehen, so die Ansicht der Richter. Hervorzuheben sei vor allem, dass die sehr negative Darstellung der Qualitäten als Unternehmen und auch als Arbeitgeber ohne sachliche Begründung erfolgte. Damit liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die berechtigten Interessen auf eine angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit vor. Das LG geht daher von einem Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus.
Auch auf die Vorwürfe der unlauteren Abwerbung ging das LG ein. Demnach liege auch hier ein Verstoß gegen das UWG vor, da das Unternehmen durch das unlautere Abwerben eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers verfolgte. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen einem erlaubten und einem unerlaubten Abwerbungsversuch seien besonders die Begleitumstände. Hier sei die Abwerbung mit einer herabsetzenden Äußerung über den Mitbewerber einhergegangen, weshalb sie unlauter sei.
Meist verbindet man mit unlauterem Wettbewerb und Verstößen gegen das UWG nur Maßnahmen die in direktem Zusammenhang mit dem operativen Geschäft stehen. So werden Werbemaßnahmen oft von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen bemängelt. Aber auch Bemerkungen gegenüber Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens oder Abwerbungsversuche können einem rechtmäßigen Wettbewerb entgegenstehen.
Verstöße gegen das UWG können für betroffene Unternehmen weitreichende Folgen haben. Mitbewerber können Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns geltend machen. Bei eigenen Verstößen oder einer unlauteren Vorgehensweise eines konkurrierenden Unternehmens, sollte man sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dabei helfen Ansprüche durchzusetzen oder Vorwürfe von Mitbewerbern abzuwehren.
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