Schifffahrtskrise hinterlässt ihre Spuren – Kapitalmarktrecht
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss eröffnete das Amtsgericht Bremen schon im Frühjahr des Jahres 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsfonds MS Vega Dolomit und MS Vega Spinell. Nun soll anscheinend auch der Schiffsfonds MS Vega Zirkon (Az.: 526 IN 13/13) betroffen sein. Die Schiffsfonds der Vega-Reederei sind können der anhaltenden Krise der Containerschifffahrt nicht länger Stand halten.
Betroffene Anleger sehen sich vermutlich mit der bitteren Wahrheit des Totalverlustes ihres eingesetzten Kapitals konfrontiert. Betroffene sollten sich jedoch, anstatt dem voraussichtlichen Untergang ihrer Beteiligungen tatenlos zuzusehen, an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob den Anlegern möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz zustehen könnten.
Bei geschädigten Anlegern von Schiffsfonds ist dies sehr häufig der Fall. Es ist keine Seltenheit, dass es zu Fehlern bei der Anlageberatung kommt. Anlegern sollen zum Beispiel Schifffonds als renditestarke und sichere Kapitalanlage empfohlen worden sein, die sich zur Altersvorsorge eignen würden. Tatsächlich handelt es sich bei der Beteiligung an Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen, die zwar Chancen aber auch erhebliche Risiken in sich bergen. Diese Risiken können bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Gerade über diese Risiken hätten Anleger im Beratungsgespräch genau aufgeklärt werden müssen.
Ferner besteht die Pflicht, Anleger über geflossene Rückvergütungen aufzuklären, welche an die Bankberater für die Vermittlung fließen. Nur so können Anleger nämlich sie erkennen, ob die vermittelnde Bank möglicherweise ihre eigenen Interessen über die des Kunden stellt.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann gerade dies großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, die bei einer entsprechenden Aufklärung so gar nicht gefallen wäre. In solchen Fällen besteht möglicherweise ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, d.h. der Anleger soll so gestellt werden, als hätte er sich an der Gesellschaft nie beteiligt.
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