Fristablauf bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – Kapitalmarktrecht

Fristablauf bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - Kapitalmarktrecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach Auffassung verschiedener Gerichte, sollen Anleger spätestens Anfang 2010 gewusst haben, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden könne. Dies hat besondere Bedeutung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Somit sollen Anleger, die ihr Kapital in offene Immobilienfonds angelegt haben, möglicherweise nur noch bis Ende des Jahres Zeit haben ihre Bank zu verklagen.

Der gewählte Zeitpunkt Anfang 2010 soll dabei mit der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums einhergehen, in der die Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds vom Bundesfinanzministerium auf zwei Jahre festgeschrieben wurde. Vor diesem Zeitpunkt konnten Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds börsentäglich zurückgeben, sodass sie von Problemen der offenen Immobilienfonds vor diesem Zeitpunkt nicht ausgehen mussten. Aufgrund der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums soll es allerdings zu massiven Mittelabflüssen gekommen sein, weil Großanleger ihr Kapital aus den offenen Immobilienfonds abgezogen haben sollen. Dies soll zu zahlreichen Schließungen der Portfolios aufgrund von Liquiditätsengpässen geführt haben.

Der Anlageberater ist der erste Angriffspunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds. Denn die Qualität der Anlageberater lässt oft zu wünschen übrig. Dabei müssen Anlageberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.

Viele Kapitalanlagen halten nicht, was den Anlegern versprochen wurde. Wenn Anleger wissen wollen, ob diese einen Verlust klaglos hinnehmen müssen, sollten Anleger sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen.

Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Anlageberater möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert dieser Schadensersatz.

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